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RiskV reloaded

ERBINAT hat immer den Standpunkt vertreten, dass insbesondere Erlebnispädagogik und Naturbezogene Umweltbildung in den Bergen per se keine Risikoaktivitäten sind. Deshalb haben wir uns mit vereinten Kräften und in einer starken Kampagne 2012 sozusagen mit Erfolg für eine für unsere Tätigkeitsfelder akzeptable Verordnung eingesetzt. Also könnten wir uns auf den ersten Blick froh darüber zeigen, dass dieses Gesetz samt seiner Verordnung aufgehoben werden soll.

Auf den zweiten Blick zeigt es sich aber, dass damit nicht alle Probleme gelöst werden, weil damit wieder die alten (damals in unserem Umfeld kaum bekannten), teilweise noch nicht mal aufgehobenen kantonalen Regelungen wieder zum Zug kommen und es in anderen Kantonen – vor allem von der Lobby der Bergführer angeführt – schon konkrete Bestrebungen gibt, solche bei einer allfälligen Abschaffung des RiskG wiedereinzuführen. ERBINAT vertritt auch das Anliegen, dass unserer Mitglieder ihre Tätigkeiten im bisherigen Rahmen gesamtschweizerisch durchführen können.

Ist das Glas halbvoll oder halbleer?

Für ERBINAT und seine Mitglieder stellt sich daher die Frage, was das kleinere Übel ist: Ein ungewolltes, aber die Praxis wenig beschränkendes gesamtschweizerisches Gesetz mit entsprechender Verordnung, die aber für unsere Arbeit immer wieder einen Bezug zum Begriff Risikoaktivitäten schaffen – oder die Befreiung unserer Tätigkeiten vom Begriff Risikoaktivitäten auf nationaler Ebene auf die Gefahr hin, dass unsere Ansätze und Methoden auf kantonaler Ebenen zukünftig wieder strengeren Einschränkungen unterliegen als es der nationale Rahmen des RiskG und der RiskV aktuell vorgeben.

Das Glas ist halbvoll

Gespräche mit anderen Verbänden und Fachpersonen aus Recht und Outdoor und (spärliche) Rückmeldungen von Mitgliedern liessen den Vorstand von ERBINAT am Ende für die Beibehaltung des ungeliebten Gesetzes mit seiner praktikablen Umsetzungsverordnung votieren. Damit ist ERBINAT in guter Gesellschaft – wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung der Argumente. Auch die anderen Verbände der Outdoorbranche wie Alpen-Club (SAC), Bergführerverband (SBV), Swiss Outdoor Association (SOA), Swiss Snowsports und Verband Schweizer Wanderleiter (SWL) plädieren für die Beibehaltung des Gesetzes. Es liegt nun in den Händen des Bundesrates und des Parlamentes die zukünftigen Regelungen festzusetzen.