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Neue Risikoverordnung ab 2014

Das Gesetz über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV) drohte, die Arbeit der ERBINAT-Mitglieder stark zu beeinträchtigen. ERBINAT wehrte sich erfolgreich.

Verordnung zum Gesetz über das Bergführerwesen und andere Risikosportarten (RiskV)

ERBINAT hat sich mit reger Unterstützung seiner Mitglieder und verwandter Organisationen mit Nachdruck für eine praktikable Umsetzung des Gesetzes eingesetzt. Ende November 2012 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung Verordnung zum Gesetz über das Bergführerwesen und andere Risikosportarten (RiskV) per 1. Januar 2014. Diese nimmt nun weitgehend auf die Tätigkeitsfelder von Erlebnis- und NaturpädagogInnen Rücksicht und bestimmt, welche Tätigkeiten bewilligungspflichtig werden.

Aus Sicht von ERBINAT hat sich die Intervention gelohnt: die wesentlichen Handlungsfelder von erlebnis- und naturorientierten Lernformen sind kaum beeinträchtigt worden. Hingegen bringt das neue Gesetz einheitliche Regelungen für die ganze Schweiz und löst den Flickenteppich von kantonalen Regelungen ab, die bisher gegolten haben.

Was ändert sich ab 1. Januar 2014?
Die neue Verordnung (RiskV) bestimmt, welche Outdoor-Aktivitäten künftig einer Bewilligungspflicht unterliegen, so sie gewerbsmässig unternommen werden. Die Gewerbsmässigkeit wird dabei an einem Umsatz von CHF 2300.- pro Kalenderjahr festgemacht.

Folgende für Erlebnis- und NaturpädagogInnen wichtige Aktivitäten in der Natur sind neu reglementiert und unterliegen teilweise einer Bewilligungspflicht:

  • Der bewilligungspflichtige Schwierigkeitsgrad von Wander- und Trekkingtouren ab einer Schwierigkeit T4 nach SAC-Skala entspricht Wandern auf in der Regel weiss-blau-weiss markierten Wegen. Teilweise müssen die Hände zum Vorwärtskommen zur Hilfe genommen werden. Das Gelände ist exponiert, weist heikle Grashalden, Schrofen, einfache Firnfelder und apere Gletscherpassagen auf. Diese Aktivität ist neu ausschliesslich BergführerInnen vorbehalten. 
Wander- und Trekkingtouren bis und mit Schwierigkeit T3 (in der Regel weiss-rot-weiss markiert) in schneefreiem Gelände bleiben demgegenüber bewilligungsfrei.
  • Wintertouren ab der Schwierigkeit WT 3 oberhalb der Waldgrenze sind bewilligungspflichtig.
Sämtliche Winterwanderungen und Schneeschuhtouren unterhalb der Waldgrenze bleiben bewilligungsfrei, ebenso Touren oberhalb der Waldgrenze bis und mit Schwierigkeit WT2 nach SAC-Skala, so die Einschätzung der aktuellen Lawinengefahr für die Tour eine nur geringe Lawinengefahr ergibt. Touren bis WT2 enthalten keine Steilhänge über 25 Grad und keine unmittelbare Absturzgefahr.
  • Klettern mit mehr als einer Seillänge ausserhalb von Klettergärten sowie das Begehen von Klettersteigen sind neu bewilligungspflichtig. 
Kletteraktivitäten bis zu einer Seillänge oder in Klettergärten bleiben bewilligungfrei. Aktuell verfügen aus Sicht des Bundesrates nur Bergführerinnen und Bergführer über eine ausreichende Ausbildung, um gewerbsmässig Klettersteig-Touren anbieten zu können.
  • Canyoning ist bewilligungspflichtig.
 Nicht vom Geltungsbereich erfasst sind hingegen Aktivitäten an Felsen, an Bach- oder Flussufern sowie einfache Bachbegehungen, welche keine Schwimm- oder Klettertechniken erfordern.
  • Kanu- und Bootstouren ab Wildwasser 2 sind bewilligungspflichtig.
Für das Befahren von Seen und Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad Wildwasser I und II wird keine Bewilligung benötigt. Für die Definition des Wildwassers wird die Schwierigkeitstabelle der Internationalen Kanu-Föderation (ICF) angewendet.

Das Fehlen einer Bewilligungspflicht befreit selbstverständlich die Anbieterinnen und Anbieter nicht davon, ihre Sorgfaltspflichten nach dem allgemeinen Gefahrensatz einzuhalten. Bei einer Verletzung dieser Pflichten machen sie sich nach wie vor zivil- und strafrechtlich verantwortlich